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Meldung:

Berlin, 05. April 2006

Die Rentenversicherungspflicht für geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH wird nicht ausgeweitet

Die SPD-Bundestagsfraktion begrüßt die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. November 2005 zur rentenversicherungsrechtlichen Behandlung von selbständigen GmbH-Geschäftsführern als Einzelfallentscheidung anzusehen und entsprechend auf eine bis zu vierjährige Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zu verzichten.

Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht von geschäftsführenden Alleingesellschaftern einer GmbH angenommen. Damit würde die Versicherungspflicht nach Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI, wonach Selbstständige, die auf Dauer und im wesentlichen "nur für einen Auftraggeber tätig sind", gegen die politische Absicht des Gesetzgebers und der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger massiv ausgeweitet: Die seit dem 1. Januar 1999 geltende Regelung stellt darauf ab, dass diese Personen vor Altersarmut zu schützen sind, da sie zwar nicht persönlich, aber doch wirtschaftlich im Wesentlichen von nur einem Auftraggeber abhängig sind. Insofern ist klar, dass es auf das Außenverhältnis der GmbH zu ihren Auftraggebern ankommt, und nicht auf das Binnenverhältnis der GmbH zu dem alleinigen Geschäftsführer.

Durch diese Interpretation des Urteils, wonach es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die damit nicht für die Deutsche Rentenversicherung generell bindend ist, können die potenziell Betroffenen beruhigt sein: Ihnen drohen keine Forderungen wegen Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. Um für die Zukunft endgültige Klarheit zu schaffen, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gesetzliche Klarstellung bringen, wonach die bisherige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger richtig war und damit auch zukünftig gelten soll.

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